Strafgesetzbuch

Dieses Jahr wurde ich der ersten Strafkammer zugelost, wie ich ja bereits erwähnt hatte. Das heißt, bei einer Verhandlung sind mehrere hauptamtliche (insgesamt 2-3) Richter und zwei Schöffen vertreten. Verhandelt werden hier Straffsachen, die ein Strafmaß von mindestens 4 Jahren erfüllen. Also so ganz grob gesagt.

In meinem letzten Fall saß nun aber kein Angeklagter auf der Anklagebank, sondern ein Beschuldigter. Der Unterschied dabei ist, dass gegen einen Beschuldigten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird und es beim Angeklagten bereits eine vor Gericht zugelassene Anklage gibt. Man lernt ja nie aus! Da es sich in unserem Fall um ein Sicherungsverfahren handelte, war die Person also „nur“ beschuldigt. Kleine, aber feine (und auch wichtige) Unterschiede.
Warum dies so wichtig ist, wird evtl. durch die Definition des „Sicherungsverfahrens“ deutlicher: „Sicherungsverfahrens ist nach § 413 StPO, dass ein normales Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder dauernder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durchgeführt werden kann, aber anstatt einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt.“ Alles nicht so einfach, denn dazu muss man wissen, dass der Beschuldigte eine oder mehrere Straftaten begangen hat, aber bei ihm eine psychische Erkrankung vorliegt. Also spielte in unserem Verfahren die bekannte Schuldfrage keine Rolle.

Wie immer wurden wir (also mein Mitschöffe und ich) vor der Verhandlung über die Umstände aufgeklärt. Der Beschuldigte war in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, hat dort eine Pflegerin geschlagen und mit einem abgebrochenen Buntstift auf sie eingestochen. Des Weiteren kam es auch zu einem Zwischenfall in der psychiatrischen Klinik, bei dem der Beschuldigte mit einem Messer Pfleger/Ärzte bedrohte und schlussendlich auf öffentlichem Grund von der Polizei angeschossen (nachdem er sie ebenfalls mit dem Messer bedroht hatte) und schließlich festgenommen wurde. Also der ungefähre Rahmen. Wie immer folgen in der öffentlichen Verhandlung die Formalitäten, wie Feststellung der Personalien usw., bevor dann die Zeugen vernommen werden. Zu Beginn die Pflegerin, anschließend ein paar Ärzte. Im Saal war ein vereidigter Gutachter zugegen zur Bestimmung des psychischen Zustands des Beschuldigten zur Tatzeit. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung stellten ihre Fragen, an denen man recht schnell erkennen kann, in welche Richtung die jeweilige Partei argumentieren möchte. So eine Verhandlung dauert, und das ist nicht negativ gemeint, schließlich gilt die Unschuldsvermutung und im Gericht soll/muss Klarheit gefunden werden. Der erste Verhandlungstag war daher schnell vorbei.
Der nächste Verhandlungstag erwies sich, so im Nachhinein gesehen, als spannender. Denn die Polizeibeamten wurden vernommen. Im Hinterkopf sollte man natürlich immer die besonderen Umstände eines Einsatzes im Kopf haben, aber manchmal wird man schon etwas an die Serie „Hubert und/ohne Staller“ erinnerte. Warum? Dazu muss ich etwas ausholen:

Der Beschuldigte verließ am Tattag das psychiatrische Krankenhaus und begab sich mit einem Messer in der Hand auf öffentliches Gelände vor dem Eingang. Dort wurde er von einer Polizeistreife empfangen und mit gezogener Waffe aufgefordert, dieses abzulegen. Durch seine Krankheit zeigte er allerdings keine Reaktion. Eine weitere Streifenbesatzung kam hinzu, und forderte den Beschuldigten ebenfalls mit gezogener Waffe auf, das Messer wegzulegen und sich zu ergeben. Auch das führte nicht zum gewünschten Erfolg. Kurz darauf kam eine Zivilstreife zum Ort (eine Kreuzung) und wurde von den eigenen Kollegen angeschrien, da sie sich erst im zweiten Anlauf zu erkennen gaben.
Nachdem das geklärt war, überlegten sich die Beamten der Zivilstreife, den Beschuldigten anzufahren und somit gefechtsunfähig zu machen.  Da sie allerdings ein neues Fahrzeug fuhren, waren sie nicht sicher, ob das überhaupt möglich wäre oder vorher der eingebaute Kollisionsschutz greifen würde. Kann natürlich passieren!
Sie entschieden sich dazu, ihn von der Seite anzufahren. Dies klappte auch und der Beschuldigte rutschte über die Motorhaube und kam zu Fall. Nun hätte es eigentlich zu Ende sein können, war es aber nicht. Der Beschuldigte lag auf der Beifahrerseite auf dem Boden und griff nach dem Messer. Der Beifahrer bekam dies mit, zückte sein Pfefferspray und versuchte (natürlich bei geöffnetem Fenster) den Beschuldigten zu treffen. Doch dies scheiterte, da der Wind ungünstig stand und das Spray zurück ins Auto getragen wurde. „Ich habe dann rausgepfeffert und die leere Dose danach in den Beifahrerraum geworfen“ wie der Polizist erläuterte, dann kam die Pfefferspraywolke auf ihn zu. Derweil stand der Beschuldigte ca. zwei Meter entfernt wieder auf seinen Beinen und kam auf den Beifahrer zu. „Ich griff nach dem Schalter (um das Fenster zu schließen), doch ich habe ihn in der Eile nicht erwischt. Wissen sie, man ist auch in den Sitz gepresst, mit dem Gürtel und an die Waffe kam ich auch nicht. Gott sei dank hat der Fahrer reagiert und ist davongefahren“. Daraufhin näherte sich der Beschuldigte einer Polizeibeamtin, die einen Schuss abgab, der ihn allerdings verfehlte. Fast im gleichen Moment ertönte der Warnschrei eines Kollegen, da sie sich im potenziellen Schussfeld befanden. Der Beschuldigte lief weiter in Richtung Beamtin, bis diese flüchtete. Daraufhin wandte er sich den anderen Polizisten zu, die mehrere Schüsse abgaben, von denen einer den Beschuldigten am Oberschenkel streifte, ein weiterer diesen traf. Der Beschuldigte wurde entwaffnet und natürlich ärztlich versorgt. Zusätzlich war übrigens noch eine Praktikantin im Polizeifahrzeug, der man zwischenzeitlich die Maschinenpistole in die Hand gedrückt hatte. Natürlich war sie an der Waffe ausgebildet, aber dennoch stelle ich es mir etwas merkwürdig vor.
Ihr könnt Euch vorstellen, dass ich an leicht an eine Polizeikomödie erinnert wurde? Aber wenn es etwas nach Slapstick aussieht, die Umstände sind natürlich tragisch, darüber müssen wir nicht reden und die Beamten befanden sich in einer Ausnahmesituation und machten ihre Arbeit. Auch wenn die Schilderungen zwischenzeitlich etwas leicht Komisches hatten.

Zurück zur Verhandlung. Weitere Zeugen wurden vernommen und schließlich auch das Gutachten vorgetragen. Bis dieses erstellt wird, dauert es normalerweise eine gewisse Zeit (bis hin zu Monaten). In diesem Fall war es anders, der Gutachter konnte, evtl. auch auf Grund der Vorerkrankung, recht schnell eines anfertigen. Er bestätigte die Krankheit, die laut Gutachten mit „klassischen Symptomen“ einhergeht. Nachdem nun alle Zeugen und der Gutachter vernommen wurden und sonstige formelle Dinge erledigt waren, folgten die Plädoyers. Wie immer, zuerst die Staatsanwaltschaft und im Anschluss die Verteidigung. Grundsätzlich möchte die Staatsanwaltschaft natürlich alle Punkte, die bereits in der Anklageschrift aufgeführt sind, auch anbringen. Von gefährlicher Körperverletzung mit erheblichen Folgen (§ 224 StGB), Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB), über Bedrohung (§ 241 StGB) und Versuch der gefährlichen Körperverletzung (§ 226 StGB), um nur einige zu nennen. Dabei wird übrigens jede Person (also z. B. die Beamten, die Ärzte,…) eigenständig betrachtet. Das heißt also im Umkehrschluss auch wieder, pauschale Urteile a la „der hat doch alle bedroht“ gibt es nicht. Das ist was, was mich – egal ob Berufungs- oder jetzt die in der ersten Strafkammer – fasziniert: Es handelt sich immer um Einzelbetrachtungen und selbst bei einem konkreten Fall gibt es keine pauschale Lösung. Was es auf der einen Seite kompliziert und langwierig machen kann, aber grundsätzlich unstrittig ist, um schließlich die Schuldfrage zu klären.

Die Staatsanwaltschaft forderte eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB). Was die Verteidigung (natürlich) anders sah. Man muss dazu sagen, dass einige Straftaten auch in einer Grauzone liegen. Nur als Beispiel: Wann kommt es zu einer Nötigung? Dies herauszufinden ist somit Aufgabe der Kammer.

Nachdem der Beschuldigte das „letzte Wort“ hatte (er hatte allerdings nichts mehr dazu gesagt), zogen wir uns zur Beratung zurück und kamen zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigte auf Grund seiner Krankheit schuldunfähig ist (wobei die Taten theoretisch eindeutig gewertet werden können), aber eine Anordnung nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus erfolgt. Interessehalber wollte ich wissen, wie lange so eine Unterbringung denn überhaupt andauert. Dies kann man auch wieder nicht pauschal beantworten, denn es ist immer abhängig vom Krankheitsverlauf des jeweiligen Patienten. Durchschnittlich würde eine Behandlung von paranoider Schizophrenie ca. 5,5 Jahre andauern. Eine „Überprüfung“ des Patienten erfolgt in einem jährlichen Zyklus, immer in Abstimmung mit den Ärzten und dem Gericht (dafür ist eine andere Kammer zuständig).

Über den ganzen Fall haben wir zu Hause gesprochen und die örtliche Tageszeitung hat darüber berichtet, natürlich mit dem ein oder anderen Aufhänger. Das führte uns zum Thema „Medienkompetenz“. Wie unterschiedlich man solche Gerichtsfälle beschreiben kann je nach Art des Mediums. Von sachlich-neutral über leicht übertrieben bis hin zu extrem reißerisch. Die „Zeitung“ mit den vier Buchstaben und den großen Überschriften hätte mit Sicherheit die Hälfte falsch geschrieben bzw. sehr viel Luft für Interpretationen gelassen. Wir sind zu dem Entschluss gekommen, dass dieser Fall perfekt für eine Lehrstunde in Sachen Medienkompetenz an Schulen sein könnte. Aber das ist natürlich wieder ein anderes Thema.

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2 Responses

    • Vielen Dank, liebe Anke! Verstehe ich total. Es ist auch nicht immer einfach: Z. B. ist im aktuellen Fall eine Mutter u.a. wegen Kindesmisshandlung angeklagt. Im ersten Moment geht es doch etwas an die Nieren…
      Grundsätzlich bin ich aber froh, mich beworben zu haben. Es bereichert ungemein.

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