Fragen und Antworten zum #Schöffenamt
„Der Rechtsstaat braucht dich!“ so lautet die aktuelle Kampagne vom Bundesministerium der Justiz zur Bewerbung der neuen Schöffenperiode. Und weiter im Text: „Deine Meinung ist wichtig. Dein gesunder Menschenverstand gesucht. Dein Gerechtigkeitsempfinden gewünscht. Bewirb dich für das Schöffenamt.“ Klingt doch nicht schlecht, oder?

Tatsächlich kamen in den letzten Tagen einige Fragen rund um das Schöffenamt bei mir an und ich habe viel telefoniert. Da es sich um immer ähnliche Fragen handelt, habe ich dazu eine
Instagram-Live Session am kommenden Sonntag, den 05. März, um 19:30 Uhr
auf meinem Kanal geplant. Hier könnt Ihr mich gerne mit Fragen löchern! ;)
Vorab hier schon mal ein paar Infos zum Amt:
Um was geht’s und wie läuft‘s?
Aktuell läuft die Bewerbungsphase für das Schöffenamt der nächsten Schöffenperiode. Diese beginnt 2024 und dauert insgesamt 5 Jahre. Justiz ist zwar Ländersache, aber Schöffen und Schöffinnen werden zur gleichen Zeit deutschlandweit gesucht. Ihr könnt Euch direkt bei Eurer Kommune bewerben. Aus Erfahrung kann ich sagen, das ist total easy, bei uns muss man z.B. nur ein Formblatt ausfüllen, dass ich auf Nachfrage zugeschickt bekommen habe.
Nach der Bewerbung kommt man auf eine sogenannte Vorschlagsliste und wird im Laufe des Jahres (falls man ausgewählt wird) dem jeweiligen Gericht vorgeschlagen. Dort wird man noch auf Tauglichkeit geprüft (z.B. keine (Spiel-)schulden, Vorstrafen…whatever). Gibt es grünes Licht, erhält man einen Brief mit der Info, dass man dabei ist. Hier in Schweinfurt wurde man dann auch zu einer Art „Auftaktveranstaltung“ eingeladen, bei der es einige Infos zum weiteren Vorgehen gegeben hat.
Grundsätzlich werden Schöffen und Schöffinnen aus allen gesellschaftlichen Bereichen gesucht, denn es soll eine möglichst vielfältige Zusammenstellung geben.
Welche Arten gibt es?
Prinzipiell gibt Schöffen und Schöffinnen im Erwachsenstrafrecht oder im Jugendbereich. Persönlich habe ich mich für das Erwachsenstrafrecht entschieden, denn beim Jugendschöffenamt sind erzieherische Kenntnisse sicherlich von Vorteil. <- habe ich nicht. Kann also meiner Meinung nach im Bereich Jugendschöffenamt nicht gut mitreden.
An welches Gericht könnte es gehen?
Grundsätzlich besteht die Wahl zwischen Amts- und Landgericht. Wahl ist falsch ausgedrückt, denn ein persönlicher Wunsch kann zwar angegeben werden, aber wo die Reise tatsächlich hingeht, ist nicht persönlich beeinflussbar. Ich wurde bisher am Landgericht eingesetzt und war darüber auch recht froh. Salopp bzw. Laienhaft gesagt landen im Amtsgericht die kleineren Fälle, im Landgericht alles über (mögliche) 4 Jahre Haft.
Wobei es im Landgericht auch unterschiedliche Kammern gibt. Erfahrung konnte ich in der Berufungskammer (Fälle, in denen ein erstes Urteil im Amtsgericht gefällt wurde und Verteidigung und/oder Staatsanwaltschaft in Berufung gingen) und in der großen Strafkammer sammeln.
Am Ende des Jahres wird seitens des Gerichts immer neu ausgelost, welcher Kammer man im kommenden Jahr zugeordnet wird. Es ist ein jährlicher Wechsel möglich sowohl was die Kammer angeht als auch den Richter, mit dem man in dem Jahr zusammenarbeitet und den/die Mitschöffen. In meiner Laufbahn wurde ich 3 Jahre in der Berufungskammer und 2 in der großen Strafkammer eingesetzt.
Wie sieht es mit Urlaub, Verhinderung und Entschädigung aus?
Kurz: Schlecht. ;) Nein, Urlaub ist ein hohes Gut, aber fangen wir vorne an. Du hast das „GO“ bekommen und wirst als Schöffe oder Schöffin eingesetzt. Der Arbeitgeber MUSS dich freistellen. Punkt. Das sollte idealerweise also am besten vorher abgesprochen werden. Generell muss natürlich jeder selbst entscheiden, wann man den Arbeitgeber informiert, vor oder während der Bewerbungsphase oder erst mit der ersten Ladung.
Der einzige Grund, nicht bei einer Verhandlung zu erscheinen (außer im Krankheitsfall) ist ein bereits im Vorfeld gebuchter Urlaub. Dieser wird in der Regel nicht angerührt. Allerdings kann es sein, dass das Gericht eine Buchungsbestätigung sehen möchte. Wie immer: Rechtzeitig informieren, offen kommunizieren und dann sollte es kein Problem sein. Für diesen (Ausnahme-)Fall gibt es Ersatzschöffen.
Entschädigung? Ja, die gibt es auch. Fahrtkosten und eine Ausfallentschädigung. Die Höhe hängt von der Dauer der Verhandlung ab. Persönlich ist mir die Entschädigung nicht so wichtig, da es sich um ein Ehrenamt handelt.
Wie oft werde ich eingesetzt?
Lieblingsspruch am Gericht „Es kommt darauf an“. :D Und so ist es auch. Ich kann allerdings nur aus eigener Erfahrung sprechen. Hier bekommt man am Ende des jeweiligen Jahres einen Brief mit 12 Terminen für das kommende Jahr. In der Regel Ende November/Anfang Dezember. Diese sollte man sich auf jeden Fall freihalten. Ob an diesen Terminen schlussendlich dann auch Verhandlungen stattfinden, kann man nicht garantieren. Grob gesagt: Kommt bis ca. 2 Wochen vorher keine Ladung, findet der Termin (meistens) nicht statt. Wir haben das Glück und die Ladungen kommen in der Regel sogar ca. 1,5 Monate vorher an. Es kann aber auch sein, dass ein Termin kurzfristig (telefonisch) abgesagt wird <- hatte ich auch schon.
Wie lange dauert eine Verhandlung?
Auch hier gilt: Es kommt darauf an! Es kann schnell gehen, es kann einen ganzen Tag dauern oder sogar über mehrere Tage. Ich hatte von 15 Minuten (Angeklagter erschien nicht) bis 5 Tagen schon alles dabei. Manchmal bekommt man die zugehörigen Folgetermine bereits in der Ladung mitgeteilt, manchmal werden diese auch vor Ort besprochen. In der Verhandlung selbst sind Pausen möglich. Einfach eine kurze Info an den hauptamtlichen Richter bzw. die hauptamtliche Richterin.
Sind bei der Verhandlung Fragen von Schöffenseite erlaubt?
Kurz: Grundsätzlich ja. Nur würde ich das nicht machen. Die Richter und Richterinnen sind Profis und in der Fragetechnik geschult. Grob gesagt, könnte die Verteidigung/Staatsanwaltschaft eine unangebrachte Frage als Beeinflussung o.ä. interpretieren und die Verhandlung könnte sogar platzen. So habe ich mir überlegt bzw. abgesprochen, dass ich die Frage notiere und „rüber“ schiebe. <- ist bisher aber noch nie vorgekommen.
Schöffe und Angeklagter/Angeklagte auf offener Straße?
Was passiert, wenn man sich zufälligerweise „draußen“ trifft? Spontan würde ich sagen „Grüßen“. Auch diese Frage habe ich mir vorab gestellt und darüber mit einem langjährigen Richter gesprochen. In seiner 25jährigen Laufbahn kam das nur 1x vor und alles war easy. Bisher hatte ich den Fall noch nicht und ich gehe davon aus, dass es auch nicht unbedingt passieren muss.
Update:
Dieses Jahr war es soweit und ich traf ein verurteilter Angeklagter (Strafaussetzung zur Bewährung) auf der Straße. Bzw. „traf“ ist falsch, ich erkannte ihn auf der Straße. Im ersten Moment war mir etwas unwohl, doch er realisierte/kannte mich nicht bzw. war abgelenkt. Unwohl in dem Sinne, dass er vor Gericht recht uneinsichtig und sehr diskussionsfreudig war. Im Nachhinein kein Thema mehr, denn es war nur eine sehr kurze Begegnung.
Wie gehe ich mit richtig schweren Fällen um?
Glücklicherweise hatte ich noch keine (für mich) richtig schweren/belastenden Fälle. Einmal erfuhr ich vorher aus der Presse, dass ein Fall von Kindesmisshandlung verhandelt werden soll. Damals dachte ich mir „Hmmm….mal schauen. Muss jetzt nicht unbedingt sein“. Es kam, dass ich aber genau dazu als Schöffe geladen wurde. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass ich gut Distanz wahren kann bzw. im Nachhinein abschalten und den Fall nicht sehr an mich heranlasse. Natürlich rede ich mit meiner Frau über die verschiedenen Fälle, der Franke sagt „Es muss halt aus dem Kopf naus.“ Natürlich nur anonym und in den Grenzen, was erzählt werden darf bzw. man sogar aus der Presse erfahren könnte.
Kapitalverbrechen, wie Mord und Totschlag, oder Fälle mit Kinderpornographie/-missbrauch hatte ich bisher noch nicht in meinen Fällen am Landgericht. Von daher kann ich dazu nichts sagen.
Falls Ihr weitere Fragen habt oder noch einiges unklar ist, einfach am Sonntag mal bei Instagram vorbeischauen. Ich werde versuchen, sie zu beantworten.
Übrigens habe ich mich wieder auf die kommende Periode beworben, da es für mich persönlich Spaß macht, ich meine bisherige Erfahrung einbringen kann und zudem noch einen Dienst an der Gesellschaft leisten kann.
Weiterführende Links zu meinen bisherigen Blogposts zum Thema Schöffenamt:
Richter ohne Robe – das Schöffenamt
Aus dem Schöffenleben – Besuch der Justizvollzugsanstalt Würzburg
Aus dem Schöffenleben – Betrug ist Betrug
Aus dem Schöffenleben – Ein Fall für die Revision?
Aus dem Schöffenleben – Ein Sicherungsverfahren
Aus dem Schöffenleben – Mehrfacher Einbruch
Zusätzliche Links:
Update zur neuen Periode 2024-2028:
Die Bewerbungen zur neuen Periode sind abgeschlossen und mittlerweile gingen die Zu- oder Absagen an die jeweiligen Bewerber:innen raus. So war es in unserer Kommune (Stadt Schweinfurt) der Fall und die diese wurden benachrichtigt. Ich persönlich wurde als Ersatzschöffe für das Amtsgericht ausgewählt. Des Weiteren haben wir hier das Glück, dass wir einen engagierten Berufsrichter haben, der sich um die Schöffen „kümmert“. Er ist für Fragen immer offen und organisiert gleich zu Beginn des Amtes eine Einführungsveranstaltung. Da jede Kommune eine andere (zeitliche) Handhabung hat, gehen die jeweilige Benachrichtigung unterschiedlich raus. So auch die verschiedenen (falls überhaupt vorhandenen) Einführungsveranstaltungen.
(Bild von Evelyn Müller)
Aus dem Schöffenleben – ein Sicherungsverfahren
Dieses Jahr wurde ich der ersten Strafkammer zugelost, wie ich ja bereits erwähnt hatte. Das heißt, bei einer Verhandlung sind mehrere hauptamtliche (insgesamt 2-3) Richter und zwei Schöffen vertreten. Verhandelt werden hier Straffsachen, die ein Strafmaß von mindestens 4 Jahren erfüllen. Also so ganz grob gesagt.

In meinem letzten Fall saß nun aber kein Angeklagter auf der Anklagebank, sondern ein Beschuldigter. Der Unterschied dabei ist, dass gegen einen Beschuldigten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird und es beim Angeklagten bereits eine vor Gericht zugelassene Anklage gibt. Man lernt ja nie aus! Da es sich in unserem Fall um ein Sicherungsverfahren handelte, war die Person also „nur“ beschuldigt. Kleine, aber feine (und auch wichtige) Unterschiede.
Warum dies so wichtig ist, wird evtl. durch die Definition des „Sicherungsverfahrens“ deutlicher: „Sicherungsverfahrens ist nach § 413 StPO, dass ein normales Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder dauernder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durchgeführt werden kann, aber anstatt einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt.“ Alles nicht so einfach, denn dazu muss man wissen, dass der Beschuldigte eine oder mehrere Straftaten begangen hat, aber bei ihm eine psychische Erkrankung vorliegt. Also spielte in unserem Verfahren die bekannte Schuldfrage keine Rolle.
Wie immer wurden wir (also mein Mitschöffe und ich) vor der Verhandlung über die Umstände aufgeklärt. Der Beschuldigte war in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, hat dort eine Pflegerin geschlagen und mit einem abgebrochenen Buntstift auf sie eingestochen. Des Weiteren kam es auch zu einem Zwischenfall in der psychiatrischen Klinik, bei dem der Beschuldigte mit einem Messer Pfleger/Ärzte bedrohte und schlussendlich auf öffentlichem Grund von der Polizei angeschossen (nachdem er sie ebenfalls mit dem Messer bedroht hatte) und schließlich festgenommen wurde. Also der ungefähre Rahmen. Wie immer folgen in der öffentlichen Verhandlung die Formalitäten, wie Feststellung der Personalien usw., bevor dann die Zeugen vernommen werden. Zu Beginn die Pflegerin, anschließend ein paar Ärzte. Im Saal war ein vereidigter Gutachter zugegen zur Bestimmung des psychischen Zustands des Beschuldigten zur Tatzeit. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung stellten ihre Fragen, an denen man recht schnell erkennen kann, in welche Richtung die jeweilige Partei argumentieren möchte. So eine Verhandlung dauert, und das ist nicht negativ gemeint, schließlich gilt die Unschuldsvermutung und im Gericht soll/muss Klarheit gefunden werden. Der erste Verhandlungstag war daher schnell vorbei.
Der nächste Verhandlungstag erwies sich, so im Nachhinein gesehen, als spannender. Denn die Polizeibeamten wurden vernommen. Im Hinterkopf sollte man natürlich immer die besonderen Umstände eines Einsatzes im Kopf haben, aber manchmal wird man schon etwas an die Serie „Hubert und/ohne Staller“ erinnerte. Warum? Dazu muss ich etwas ausholen:
Der Beschuldigte verließ am Tattag das psychiatrische Krankenhaus und begab sich mit einem Messer in der Hand auf öffentliches Gelände vor dem Eingang. Dort wurde er von einer Polizeistreife empfangen und mit gezogener Waffe aufgefordert, dieses abzulegen. Durch seine Krankheit zeigte er allerdings keine Reaktion. Eine weitere Streifenbesatzung kam hinzu, und forderte den Beschuldigten ebenfalls mit gezogener Waffe auf, das Messer wegzulegen und sich zu ergeben. Auch das führte nicht zum gewünschten Erfolg. Kurz darauf kam eine Zivilstreife zum Ort (eine Kreuzung) und wurde von den eigenen Kollegen angeschrien, da sie sich erst im zweiten Anlauf zu erkennen gaben.
Nachdem das geklärt war, überlegten sich die Beamten der Zivilstreife, den Beschuldigten anzufahren und somit gefechtsunfähig zu machen. Da sie allerdings ein neues Fahrzeug fuhren, waren sie nicht sicher, ob das überhaupt möglich wäre oder vorher der eingebaute Kollisionsschutz greifen würde. Kann natürlich passieren!
Sie entschieden sich dazu, ihn von der Seite anzufahren. Dies klappte auch und der Beschuldigte rutschte über die Motorhaube und kam zu Fall. Nun hätte es eigentlich zu Ende sein können, war es aber nicht. Der Beschuldigte lag auf der Beifahrerseite auf dem Boden und griff nach dem Messer. Der Beifahrer bekam dies mit, zückte sein Pfefferspray und versuchte (natürlich bei geöffnetem Fenster) den Beschuldigten zu treffen. Doch dies scheiterte, da der Wind ungünstig stand und das Spray zurück ins Auto getragen wurde. „Ich habe dann rausgepfeffert und die leere Dose danach in den Beifahrerraum geworfen“ wie der Polizist erläuterte, dann kam die Pfefferspraywolke auf ihn zu. Derweil stand der Beschuldigte ca. zwei Meter entfernt wieder auf seinen Beinen und kam auf den Beifahrer zu. „Ich griff nach dem Schalter (um das Fenster zu schließen), doch ich habe ihn in der Eile nicht erwischt. Wissen sie, man ist auch in den Sitz gepresst, mit dem Gürtel und an die Waffe kam ich auch nicht. Gott sei dank hat der Fahrer reagiert und ist davongefahren“. Daraufhin näherte sich der Beschuldigte einer Polizeibeamtin, die einen Schuss abgab, der ihn allerdings verfehlte. Fast im gleichen Moment ertönte der Warnschrei eines Kollegen, da sie sich im potenziellen Schussfeld befanden. Der Beschuldigte lief weiter in Richtung Beamtin, bis diese flüchtete. Daraufhin wandte er sich den anderen Polizisten zu, die mehrere Schüsse abgaben, von denen einer den Beschuldigten am Oberschenkel streifte, ein weiterer diesen traf. Der Beschuldigte wurde entwaffnet und natürlich ärztlich versorgt. Zusätzlich war übrigens noch eine Praktikantin im Polizeifahrzeug, der man zwischenzeitlich die Maschinenpistole in die Hand gedrückt hatte. Natürlich war sie an der Waffe ausgebildet, aber dennoch stelle ich es mir etwas merkwürdig vor.
Ihr könnt Euch vorstellen, dass ich an leicht an eine Polizeikomödie erinnert wurde? Aber wenn es etwas nach Slapstick aussieht, die Umstände sind natürlich tragisch, darüber müssen wir nicht reden und die Beamten befanden sich in einer Ausnahmesituation und machten ihre Arbeit. Auch wenn die Schilderungen zwischenzeitlich etwas leicht Komisches hatten.
Zurück zur Verhandlung. Weitere Zeugen wurden vernommen und schließlich auch das Gutachten vorgetragen. Bis dieses erstellt wird, dauert es normalerweise eine gewisse Zeit (bis hin zu Monaten). In diesem Fall war es anders, der Gutachter konnte, evtl. auch auf Grund der Vorerkrankung, recht schnell eines anfertigen. Er bestätigte die Krankheit, die laut Gutachten mit „klassischen Symptomen“ einhergeht. Nachdem nun alle Zeugen und der Gutachter vernommen wurden und sonstige formelle Dinge erledigt waren, folgten die Plädoyers. Wie immer, zuerst die Staatsanwaltschaft und im Anschluss die Verteidigung. Grundsätzlich möchte die Staatsanwaltschaft natürlich alle Punkte, die bereits in der Anklageschrift aufgeführt sind, auch anbringen. Von gefährlicher Körperverletzung mit erheblichen Folgen (§ 224 StGB), Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB), über Bedrohung (§ 241 StGB) und Versuch der gefährlichen Körperverletzung (§ 226 StGB), um nur einige zu nennen. Dabei wird übrigens jede Person (also z. B. die Beamten, die Ärzte,…) eigenständig betrachtet. Das heißt also im Umkehrschluss auch wieder, pauschale Urteile a la „der hat doch alle bedroht“ gibt es nicht. Das ist was, was mich – egal ob Berufungs- oder jetzt die in der ersten Strafkammer – fasziniert: Es handelt sich immer um Einzelbetrachtungen und selbst bei einem konkreten Fall gibt es keine pauschale Lösung. Was es auf der einen Seite kompliziert und langwierig machen kann, aber grundsätzlich unstrittig ist, um schließlich die Schuldfrage zu klären.
Die Staatsanwaltschaft forderte eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB). Was die Verteidigung (natürlich) anders sah. Man muss dazu sagen, dass einige Straftaten auch in einer Grauzone liegen. Nur als Beispiel: Wann kommt es zu einer Nötigung? Dies herauszufinden ist somit Aufgabe der Kammer.
Nachdem der Beschuldigte das „letzte Wort“ hatte (er hatte allerdings nichts mehr dazu gesagt), zogen wir uns zur Beratung zurück und kamen zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigte auf Grund seiner Krankheit schuldunfähig ist (wobei die Taten theoretisch eindeutig gewertet werden können), aber eine Anordnung nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus erfolgt. Interessehalber wollte ich wissen, wie lange so eine Unterbringung denn überhaupt andauert. Dies kann man auch wieder nicht pauschal beantworten, denn es ist immer abhängig vom Krankheitsverlauf des jeweiligen Patienten. Durchschnittlich würde eine Behandlung von paranoider Schizophrenie ca. 5,5 Jahre andauern. Eine „Überprüfung“ des Patienten erfolgt in einem jährlichen Zyklus, immer in Abstimmung mit den Ärzten und dem Gericht (dafür ist eine andere Kammer zuständig).
Über den ganzen Fall haben wir zu Hause gesprochen und die örtliche Tageszeitung hat darüber berichtet, natürlich mit dem ein oder anderen Aufhänger. Das führte uns zum Thema „Medienkompetenz“. Wie unterschiedlich man solche Gerichtsfälle beschreiben kann je nach Art des Mediums. Von sachlich-neutral über leicht übertrieben bis hin zu extrem reißerisch. Die „Zeitung“ mit den vier Buchstaben und den großen Überschriften hätte mit Sicherheit die Hälfte falsch geschrieben bzw. sehr viel Luft für Interpretationen gelassen. Wir sind zu dem Entschluss gekommen, dass dieser Fall perfekt für eine Lehrstunde in Sachen Medienkompetenz an Schulen sein könnte. Aber das ist natürlich wieder ein anderes Thema.
„Wissenschaftlich begleitetes Trinken“– im Schöffenamt
„Wissenschaftliches Trinken“ stand im Rahmen meiner Tätigkeit als Schöffe auf dem Programm. Wie kommt man dazu? Alkoholkonsum spielt in Gerichtsverhandlungen oft eine Rolle und nicht selten kommt es vor, dass Werte von 1,5 Promille und mehr erreicht werden. Sollte es da zu einem Unfall kommen, ist in den meisten Fällen die Physik Sieger im Duell Fahrzeug vs. Kurve. Was den Alkoholkonsum des Fahrers angeht, hört man dann im Anschluss durchaus interessante Angaben vor Gericht. Wahrscheinlich hat jeder von uns auch eigene Erfahrungen mit Alkohol gesammelt und seine Schlüsse daraus gezogen, aber die wenigsten wissen konkret, wie der Körper reagiert.
Von „unserem“ Gericht flatterte vor einiger Zeit das Angebot ins virtuelle Postfach, an einem „wissenschaftlich begleiteten Trinkversuch“ teilzunehmen, um eben mehr zu erfahren über die Reaktionen des Körpers. Die Begeisterung war bei vielen (Mit-)Schöffen recht groß, denn die Veranstaltung war schnell ausgebucht. Verständlich, denn wann bekommt man schon die Gelegenheit, an solch einer Selbsterfahrung teilzunehmen und u.a. verschiedene Situationen in einem Fahrsimulator auszuprobieren?

Die Veranstaltung wurde in Zusammenarbeit mit dem BADS e.V. (Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr) und der Landessektion Bayern-Nord durchgeführt. Außerdem mit dabei war ein Präventionsprojekt der Stadt Schweinfurt „HaLT – Hart am LimiT“. Hier gab es einen kleinen Exkurs in die Welt der Jugendlichen. In unserem Einzugsgebiet kommen pro Jahr ca. 80 Jugendliche ins Krankenhaus mit Verdacht auf Alkoholvergiftung. Mit diesen wird in den folgenden Tagen gesprochen und ggf. Unterstützung angeboten. Ihr wisst schon, der frühe Vogel fängt den Wurm. Wer jetzt allerdings denkt: „Ich habe es schon immer gesagt, die Jugend von heute…“, der irrt. Das Verhalten von früher zu heute hat sich nämlich gar nicht großartig geändert. Und wenn ich zurück denke… früher im Spessart… ach, das lassen wir jetzt lieber. ;) Kommen wir lieber zurück zum Thema „HaLT“, das Präventionsprojekt gibt es an verschiedenen Standorten in Bayern, vielleicht gibt es ja auch ähnliches in anderen Bundesländern?
Neben dieser Vorstellung erhielten wir einen kleinen Vortrag aus der Rechtsmedizin mit Infos rund um den Alkoholkonsum, was die ein oder andere subjektive Wahrnehmung durchaus in anderes Licht rückte. Jedes Glas Bier oder Wein setzt in unserem Körper verschiedene Prozesse in Bewegung, abhängig von Körpergewicht, Trinkmenge und auch einem gewissen „Trainingseffekt“. Und wie bei einer Kontrolle der Alkoholgehalt genau festgestellt und zurückverfolgt werden kann, bekamen wir ebenfalls erklärt. Zu behaupten „Ich habe nur 2 Bier getrunken“ kann man durchaus bei einer Alkoholmessung von 1,1 Promille angeben, man darf sich dann allerdings nicht wundern, wenn die Blutprobe wartet. Falls man sich überhaupt noch wundern kann. Super spannend und wir konnten/sollten dabei unsere mitgebrachten Alkoholika trinken.

Nachdem wir eine gewisse Menge getrunken hatten, hatten wir die Möglichkeit, in einem Fahrsimulator unter verschiedenen Bedingungen zu fahren. Bereits zu Beginn konnte jeder einmal den Fahrsimulator testen, entweder im nüchternen Zustand, oder mit voreingestelltem Promillewert. Nun also nach realem Alkoholkonsum. Das Alkoholmessgerät zeigte bei mir einen Wert von 0,5 Promille an. Also der Grenzwert im Straßenverkehr (ohne erkennbares Anzeichen von Fahrunsicherheit). Rein in den Sitz und los geht die (Test)Fahrt. Das Wetter war trocken, es war Nacht und ich war mit einem „normalen“ Fahrzeug (ABS+ESC) unterwegs. „Ist doch easy!“ Kam mir jedenfalls so vor. Tja… die Auswertung sagte etwas anderes: 2x Blinker nicht betätigt, 1x Abstand zum Vordermann zu gering (der kam aber auch nicht in die Gänge!), 2x zu schnell, 1x STOP-Schild nicht beachtet, 1x Verkehrsteilnehmer gefährdet und 1x Unfall. Mehr muss man dazu nicht sagen!

Fazit: Eine super Erfahrung – vielen Dank an die Orga – und egal, ob 0,5 oder 1,6 Promille Alkohol – das Auto bleibt stehen! Punkt!
Aus dem Schöffenleben – das erste Urteil
Wieder einmal stand eine Gerichtsverhandlung für mich als Schöffe auf dem Programm. Die übliche Ladung flatterte rechtzeitig ins Haus. Eine kleine Änderung bzw. ein Zusatz machte mich kurz stutzig, statt einem Termin, wie in der Vergangenheit üblich, waren gleich zwei Termine vermerkt. Allerdings beide am gleichen Tag, von daher kein großer zusätzlicher Aufwand. Als Schöffe muss man einkalkulieren, dass ein Fall länger dauern kann und sollte den Gerichtstag sowieso nicht anderweitig verplanen.
Früh beim ersten Fall ging es wieder einmal um eine Berufung, was am Landgericht ziemlich häufig ist. Dieses Mal kam die Berufung „nur“ von Seiten der Staatsanwaltschaft. In den Fällen, in denen ich bisher beteiligt war, hatte immer die Verteidigung Berufung eingelegt und die Staatsanwaltschaft direkt im Anschluss reagiert und nachgezogen. Die Verteidigung, um eine geringere Strafe zu verhandeln, die Staatsanwaltschaft, um mindestens die selbst Strafe aus erster Instanz zu halten oder sogar eine höhere einzufordern.
Der Angeklagte hatte insgesamt vier Straftaten begangen. Zwei unter Alkoholeinfluss (ein Unfall ohne Personenschaden und mit Alkohol auf dem Fahrrad erwischt worden) und zwei weitere kleinere Dinge. Aus den vier Einzelstrafen wurde eine Gesamtstrafe gebildet. Es handelte sich um eine Geldstrafe, welche nicht unerheblich war. Soweit in Ordnung. Allerdings hat der Richter im Amtsgericht damals nicht bedacht, dass die Gesamtstrafe höher sein muss, als die höchste Einzelstrafe. In unserem konkreten Fall war sie allerdings genau gleich hoch, was so nicht sein darf, wie ich an diesem Tag gelernt habe. Theoretisch hätte es gereicht, wenn sie nur einen Euro höher gewesen wäre, war sie aber nicht. Daher die Berufung der Staatsanwaltschaft. Nach kurzer Verhandlung zogen wir uns zurück, einigten uns schnell und unser Urteil wurde anschließend durch den Vorsitzenden verkündet. Insgesamt eine etwas höhere Gesamtgeldstrafe. Da war es also – „mein“ erstes Urteil!
Der Tag war noch nicht zu Ende, eine weitere Verhandlung wartete kurz darauf. Erfahrungsgemäß ging ich wieder von einer Berufung aus. Und so war es dann auch. Konkret ging es um eine Körperverletzung. Ein Mann hatte im Streit seine Ehefrau in der Öffentlichkeit geschlagen und ein Zeuge hatte dies mitbekommen (so die Kurzform).
In erster Instanz hatte der Angeklagte eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung erhalten und fand diese ungerechtfertigt. Deshalb auch die Berufung der Verteidigung. Aus taktischen Gründen ging die Staatsanwaltschaft ebenso in Berufung. Aus der Vorinstanz war bekannt, dass der Angeklagte ein eher aufbrausender Typ sein sollte, auch während der Verhandlung. Vielleicht war deshalb ein Justizbeamter auf dem Gang postiert. Bei unserem Termin war er jedenfalls deutlich ruhiger. Es lief alles auf eine erneute Verurteilung hinaus. Wobei man der Fairness halber sagen muss, dass es ohne den Zeugen (der sehr glaubhaft war) sicherlich zu einem Freispruch gekommen wäre. Stichwort: Aussage gegen Aussage. Keine der Parteien (Verteidigung/Staatsanwaltschaft) wollte/konnte die Berufung zurückziehen und somit wurde das zweite Urteil an diesem Tag gefällt, es blieb bei der Verurteilung des Angeklagten.
Persönliches Fazit: Als Laie empfand ich die zwei Verhandlungen anstrengend. Weniger vom Inhalt, sondern eher konzentrationsbedingt. Das Abwägen von zig unterschiedlichen Aussagen und Beweisen, hineindenken und gedanklich umschalten etc. Aber trotzdem wieder sehr interessant, Schöffe zu sein macht mir enorm viel Spaß und ich freue mich auf den nächsten Termin, der schon in 2 Wochen wieder ansteht.
Aus dem Schöffenleben – ein Fall für die Revision?
Ein neuer Monat, ein neuer Fall. Nach dem letzten Betrug war es vor ein paar Tagen wieder soweit, ein weiterer Einsatz als Schöffe am Landgericht Schweinfurt stand auf dem Programm. Und da wieder etwas für mich Neues passierte, folgt hier der Infobericht aus dem Gericht.
Um was es in der Verhandlung ging, erfuhr ich, wie mittlerweile gewohnt, kurz vorher durch den vorsitzenden Richter. Im Schaukasten konnte ich bereits lesen, dass es sich um eine öffentliche Sitzung wegen Diebstahls handelte.

Dieses Mal waren alle Beteiligten rechtzeitig vor Ort und die Sitzung begann pünktlich um 8:30 Uhr. Apropos Sitzung, es handelte sich wieder einmal um eine Berufung. In erster Instanz wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zu 11 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Genauer gesagt wegen sogenanntem „Computerdiebstahl“, es ging um das Geld abheben mit einer nicht ihm gehörenden Bankkarte. In diesem Fall gehörte die Karte der mittlerweile von ihm getrennten Ehefrau. Aufgrund diverser anderer Vorstrafen entschied die erste Instanz das Urteil ohne Bewährung, wogegen der Angeklagte Berufung eingelegt hatte. Seitdem habe ich angefangen, die Software für Bauprojekte.
Alles verlief zunächst nach Ablaufplan und – wie es schien – ohne besondere Vorkommnisse. Nach einer kleinen Weile rüttelte es allerdings an der Tür zum Besucherbereich. Kurz darauf öffnete sich die danebenliegende Tür zum Zeugenstand und jemand betrat den Saal.
Zack, da war er auch schon! Ein möglicher Grund zur Revision. Denn genau solche Kleinigkeiten können es ausmachen, dass es zu einer Revision kommt. Also dass ein Urteil im Nachgang auf Rechtsfehler überprüft bzw. „angefochten“ wird.
Denn wie bereits erwähnt, handelte es sich bei uns um eine öffentliche Sitzung. Und eine der Türen, nämlich die zum Besucherbereich, war verschlossen, was dabei nicht sein darf. Jetzt könnte man sagen, dass es sich (in unserem Fall) um eine Zeugin handelte, die sowieso draußen hätte warten müssen, also alles nicht so schlimm. So einfach ist es aber nicht, denn theoretisch könnten auch vorher bereits Besucher vor verschlossener Tür gestanden haben und mit dem Gedanken „Komisch, eigentlich eine öffentliche Verhandlung und die Türe ist verschlossen? … naja, dann geh ich wieder!“ von dannen gezogen sein. Ohne dass es das Gericht mitbekommen hat. Und das wäre dann ein möglicher Revisionsgrund.
Wie kam es dazu? Es wurde schlichtweg vergessen, die Tür aufzuschließen, was natürlich schnellstens nachgeholt wurde. Um die Kosten so gering wie möglich zu halten, einigten sich beide Seiten darauf, die Verhandlung noch einmal von vorne beginnen zu lassen. Das ist natürlich auch etwas ärgerlich, aber dennoch besser, als einen ganz neuen Termin einzuberufen oder im anderen Fall den Grund zur Revision zu liefern. Wie heißt es so schön, Fehler passieren.
Kommen wir noch kurz zurück zum Inhalt unserer Verhandlung. Wie in bisher all meinen Verhandlungen als Schöffe, wurde auch diesmal die Berufung (von beiden Parteien) zurückgezogen und der Angeklagte muss nun für die ursprünglich festgelegten 11 Monate seine Strafe absitzen. Eine Bankkarte „ausleihen“ und anschließend damit Geld abheben lohnt sich halt einfach nicht. ;)